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ALLGEMEINE GESCHÄFTS- und LIEFERBEDINGUNGEN
BMP Handel
Baumgartner Benedikt
Josef Wilberger Strasse 32
A-6020 Innsbruck

Stand Juli 2006

Sämtliche Rechtsgeschäfte werden im Namen und für Rechnung BMP Handel Baumgartner Benedikt Josef Wilberger Strasse 32 A-6020 Innsbruck, mit Firmensitz in Innsbruck, Handelsgericht Innsbruck, im folgenden BMP genannt, abgeschlossen, welcher die Auftragserfüllung obliegt und an die alle Zahlungen zu leisten sind.


a. Allgemeines:

a.1. Subsidiär zu den Angaben in der Auftragsbestätigung gelten nachstehende Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen. Diese Geschäfts- und Lieferbedingungen werden durch die Auftragserteilung als maßgebend anerkannt. Entgegenstehende Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen des Auftraggebers gelten als nicht vereinbart und es wird ihnen hiermit ausdrücklich widersprochen.

a.2. Sämtliche Angebote von BMP (auch Pro-forma-Rechnungen) sind mangels ausdrücklicher Bindung, freibleibend.

a.3. BMP ist berechtigt Sub-Unternehmer mit der Erbringung von Leistungen aus diesem Vertragsverhältnis zu beauftragen.

a.4. Bei Verbrauchergeschäften bleiben die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes unberührt.

a.5. Kaufverträge und sonstige Bestellungen kommen durch Entgegennahmen der Willenserklärung des Käufers zustande. Vorzugsweise sind Bestellungen schriftlich oder per Mail bzw. Fax an uns zu senden. Einer schriftlichen Bestätigung bedarf es daher nicht. Sämtliche zwischen Kunden und Mitarbeitern von BMP abgeschlossenen Vereinbarungen kommen bloß mit dem Vorbehalt zustande, dass ihnen die Geschäftsführung zustimmt. Es steht BMP frei, die von ihren Vertretern angebahnten Rechtsgeschäfte nicht zu genehmigen. Ein solcher Fall ist dem Kunden binnen 3 Wochen mitzuteilen; das mit ihm angebahnte Rechtsgeschäft gilt sodann als von vornherein nicht zustande gekommen.



b. Preise:

b.1. Sofern zwischen Auftraggeber und BMP nicht anderes vereinbart ist, gelten die im Angebot angeführten Preise und Versandkosten. Alle Preise sind ohne gesetzlicher Umsatzsteuer und ohne gesetzlicher Mehrwehrtssteuer angegeben. Die Preise verstehen ab Lager Innsbruck.

b.2. Bei einer Änderung der maßgeblichen Kostenfaktoren nach Vertragsabschluß, insbesondere was die Löhne, Material- und Transportkosten betrifft, behält sich BMP ausdrücklich das Recht vor, den vereinbarten Preis unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen zu erhöhen.

b.3. Sind nicht Fixpreise vereinbart, so ist BMP berechtigt, die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise zu verrechnen. Sind in den Verkaufpreisen öffentliche Abgaben enthalten, die nach Abschluss des Vertrages, jedoch vor Bezahlung des Kaufpreises erhöht werden, so ist BMP berechtigt, den Käufer mit diesen zusätzlichen Nebenkosten zu belasten. Ebenso ist BMP berechtigt, eine zwischen Vertragsabschluß und Lieferung nicht unerheblich zu Lasten BMP eingetretene Veränderung von Fremdwährungskursen zum Euro zum Anlass einer Vertragsanpassung oder zum Rücktritt vom Vertrag zu nehmen. BMP ist berechtigt, Vorauskasse zu begehren.



c. Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug:

c.1. BMP ist berechtigt, bei Aufträgen mit einer Auftragssumme von über EUR 100,- bei Teillieferungen Teilrechnungen zu legen. Alle (Teil-)Rechnungen sind, sofern nicht anderes ausdrücklich vereinbart ist, prompt nach Erhalt der Rechnung und ohne jeglichen Abzug fällig. Eine angemessene Erstreckung der Zahlungsfrist ist nur bei wesentlichen Mängeln gestattet.

c.2. Zahlungen können mit Schuldbefreiender Wirkung nur am Firmensitz der BMP oder durch Überweisung auf ein auf den Geschäftspapieren der BMP angegebenes Konto geleistet werden.

c.3. Der Auftraggeber ist bei einer Bezahlung durch bargeldlosen Zahlungsverkehr/und oder Bankeinzug haftbar für eine reibungslose Abwicklung durch die beauftragte Bank. Sämtliche dabei erwachsenden Spesen, insbesondere auch für den Fall mangelnder Kontodeckung, sind vom Auftraggeber zu tragen. Die Zahlung gilt erst als bewirkt, wenn sie dem Konto der BMP endgültig gutgeschrieben wurde.

c.4. Bei Zahlungsverzug, auch mit nur einer fälligen Forderung, werden alle offenen Forderungen – auch solche aus anderen Geschäften und unabhängig von einer abweichenden Zahlungsvereinbarung – sofort fällig und BMP kann nach ihrer Wahl sofort Zahlung oder Sicherstellung der noch offenen Forderungen – insbesondere durch Bankgarantie – verlangen und bis zur Zahlung bzw. Sicherstellung mit der Erfüllung ihrer Verpflichtungen innehalten, oder aber fristlos vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

c.5. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die durch seinen Zahlungsverzug tatsächlich entstandenen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten und Aufwendungen der BMP zu ersetzen; dazu zählen unbeschadet einer prozessrechtlichen Kostenersatzpflicht, die Kosten einer Beweissicherung, außergerichtliche Kosten, insbesondere Mahnkosten, die tarifmäßigen Kosten der Einschaltung eines konzessionierten Inkassounternehmens, die Kosten der Einschaltung einer Auskunftei oder eines Kreditschutzverbandes, sowie die tarifmäßigen Kosten eines Rechtsanwaltes.
Des Weiteren ist BMP bei Zahlungsverzug berechtigt Verzugszinsen von 2 % p.a. über dem Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank zum Zeitpunkt der Fälligkeit, mindestens jedoch 12 % p.a., begehren.

c.6. Einlangende Zahlungen werden grundsätzlich zuerst auf entstandene Spesen und Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf das rückständige Kapital angerechnet.

c.7. Der Käufer ist nicht berechtigt, allfällige Gegenforderungen, die er gegen BMP haben sollte, mit dem Kaufpreis oder damit in Zusammenhang stehende Forderungen von BMP zu kompensieren.



d. Lieferung:

d1. Erfüllungsort ist die in der Auftragsbestätigung angegebene Adresse. Die angegebenen Lieferfristen und –Termine gelten als annähernd, sofern nicht ausdrücklich ein Fixgeschäft vereinbart wurde.

d.2. Im Falle eines Verzuges hat der Auftraggeber die BMP zu mahnen und ihr eine angemessene Nachfrist zu setzen, widrigenfalls keine Verzugsfolgen eintreten.

d.3. Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen – insbesondere der Zahlungsverpflichtung – nicht nach, oder kommt es zu Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, sonstiger unvorhergesehener, außerhalb der Einflusssphäre der BMP liegender Ereignisse, wie z.B. Streik, Aussperrung, Betriebsstörung, Verzögerung in der Auslieferung durch Vorlieferanten, etc., so wird BMP auf die Dauer des Zahlungsverzuges bzw. für die Dauer der Störung im Umfang ihrer Auswirkung von der Liefer-/Leistungspflicht befreit und steht es ihr zu, die Lieferfrist gegebenenfalls angemessen zu verlängern. Ist die Liefer-/Leistungsfirst bereits abgelaufen, so beginnt eine angemessene neue Liefer-/Leistungsfrist zu laufen.

d.4. BMP steht es frei, die Art der Versendung der Ware und das Transportmittel auszuwählen.

d.5. Angekündigte Liefertermine gelten, wenn keine Fixgeschäfte vereinbart worden sind, als bloß annähernd geschätzt. Wird ein vereinbarter Liefertermin um mehr als 4 Wochen überschritten, so kann der Käufer schriftlich eine Nachfrist von vier Wochen setzen und nach ihrem Verstreichen vom Vertrag zurücktreten.
Für diesen Fall ist davon auszugehen, dass die Vereinbarung ohne Verschulden von BMP nicht erfüllt werden konnte. Schadenersatzansprüche an BMP sind ausgeschlossen. BMP steht es frei, in Teillieferungen zu liefern. Der Käufer ist verpflichtet, die Teillieferungen anzunehmen, die auch gesondert verrechnet werden können. d.6. Fälle höherer Gewalt entheben BMP von der Lieferpflicht. Das gleiche gilt für alle unvorhergesehenen, vom Willen von BMP unabhängige Störungen und Erschwerungen der Liefermöglichkeit, wie Betriebsstörungen aller Art, Rohstoffmangel und behördliche Maßnahmen, welcher Art auch immer. Hierzu zählt insbesondere auch der gänzlicher oder teilweiser Ausfall von Lieferungen, aus welchem Grunde immer, seitens einer bestehenden oder von BMP in Aussicht genommenen Bezugsquelle. Es besteht auch keine Verpflichtung für BMP, bei Eintritt einer der vorgenannten Umstände die Eindeckung mit der vertragsgegenständlichen oder einer gleichartigen Ware bei fremden Bezugsquellen vorzunehmen.

d.7. Die Lieferkondition lautet grundsätzlich ab Lager Innsbruck. Der Versand erfolgt im Auftrag des Kunden.

d.8. Bei Inlandssendungen ab einem Warenwert von EUR 1.400,- werden 3 ‰ des Bruttowarenwertes als Versicherungsprämie von BMP in Rechnung gestellt. Ausgenommen von dieser Regelung sind jene Kunden, die ausdrücklich (schriftlich) auf den Verzicht einer solchen Versicherungsleistung hinweisen, oder, jene die auf den RVS/SVS Verbotslisten enthalten sind.

d.9. Bei Lieferungen welche per Taxi oder Botendienst erfolgen, gilt die Ware grundsätzlich als nicht versichert, der Transport erfolgt im Auftrag und auf Risiko des Kunden. Als rechtliche Grundlage (Haftungsbedingung) für den Versand von unversicherter Ware durch dritte (Spediteur) gelten die AösP (Allgemeine Österreichische Spediteurbedingungen) und die ADSp (Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen). Transportschäden müssen innerhalb von 48 Stunden nach Erhalt der Sendung schriftlich bei BMP gemeldet werden und ein sichtbarer Schaden sofort bei Übernahme durch einen qualifizierten Vorbehalt am Transportdokument vermerkt werden, da eine spätere Regulierung des Schadens andernfalls nicht mehr möglich ist.



e. Gefahrenübergang und Annahmeverzug:

e.1. Mit der Bereitstellung (Anzeige) der Lieferung/Leistung geht die Leistungs- und Preisgefahr auf den Auftraggeber über.

e.2. Mit dem Gefahrenübergang gilt der Vertrag als durch BMP erfüllt und haftet diese nur noch für Mängel der Ware.



f. Qualitätsangaben:

f.1. Werden nicht bestimmte Eigenschaften bedungen, so liefert BMP Erzeugnisse handelsüblicher Qualität. Maß- und Analysenangaben stellen Näherungswerte dar, die geringfügig über- oder unterschritten werden können.

f.2. Werden Eigenschaften der unter einer bestimmten Bezeichnung vertriebenen Ware verändert (z. B. bei Nachfolgemodellen), so ist BMP berechtigt, das geänderte Produkt zu liefern.



g. Eigentumsvorbehalt und Urheberrecht:

g.1. BMP behält sich das Recht an sämtlichen von ihr gelieferten Waren bis zur Bezahlung ihrer Gesamtforderungen aus der Geschäftsverbindung vor.

g.2. Der Auftraggeber ist in jedem Fall bei einer Veräußerung oder einer sonstigen den Eigentumsvorbehalt der BMP berührenden Verfügung verpflichtet, diese Rechtsvorgänge unter Wahrung des Eigentumsvorbehaltes der BMP vorzunehmen und sämtliche Ansprüche gegenüber seinem Rechtsnachfolger aus der Veräußerung oder der sonstigen Verfügung in Ansehung des Vertragszustandes der BMP abzutreten und davon auch seinen Vertragspartner – den Erwerber des Vertragsgegenstandes oder sonst durch die Verfügung über den Vertragsgegenstand Begünstigten – zu verständigen. Der Auftraggeber tritt bereits jetzt die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (auch aufgrund einer unerlaubten Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware erwachsende Forderungen in Höhe des Brutto-Rechnungswertes der Vorbehaltsware an die BMP ab. Dies gilt auch für Saldoforderung aus einem vereinbartes Kontokorrent.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Abtretung sämtlicher Forderungen an die Auftraggeberin in seinen Büchern anzumerken.
Bei einem Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Auftraggeber auf das Eigentum der BMP hinzuweisen und diese unverzüglich zu benachrichtigen, sowie ihr alle Informationen und Unterlagen zu überlassen, die zur Abwehr derartiger Eingriffe notwendig sind. Die Kosten, die der BMP durch die Abwehr der Eingriffe entstehen, hat der Auftraggeber zu tragen.

g.3. Bei einem Verstoß des Auftraggebers gegen eine Bestimmung des Punktes g.2. ist BMP berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware bis zur Bezahlung oder Bestellung einer geeigneten Sicherheitsleistung zu verlangen und liegt hierin kein Rücktritt vom Vertrag.

g.4. Sämtliche von BMP erstellten technischen Unterlagen, verbleiben auch nach einer Übergabe im Eigentum der BMP und unterliegen – soweit die Voraussetzungen hiefür vorliegen – dem Urheberrecht.



h. Rücktritt:

h.1. BMP hat das Recht, aus wichtigen Gründen vom Vertrag mit sofortiger Wirkung zurückzutreten. Derartige wichtige Gründe liegen insbesondere dann vor, wenn

h.1.1. der Auftraggeber mit fälligen Zahlungen trotz qualifizierter Mahnung und Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen ganz oder auch nur teilweise in Verzug ist,

h.1.2. der Auftraggeber gegen eine sonstige wesentliche Bestimmung des Vertrages oder dieser AGBs verstößt,

h.1.3. über das Vermögen des Auftraggebers ein Ausgleichs-, Konkurs- oder Vorverfahren eröffnet wird, oder die Eröffnung eines derartigen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird,

h.1.4. der Auftraggeber bei Vertragsabschluß unrichtige Angaben machte oder Umstände verschwiegen hat, bei deren Kenntnis die BMP den Vertrag nicht bzw. nicht in der gleichen Art und Weise abgeschlossen hätte,

h.1.5. Leistungsstörungen, insbesondere in Form höherer Gewalt, unvorhersehbarer Ereignisse und Hindernisse, Betriebsstörungen, zwingend vorgeschriebene Auflagen aller Art, vorkommen, die eine Leistung der BMP wesentlich erschweren oder gänzlich unmöglich machen, sofern sie nicht nachweislich durch die BMP vorsätzlich oder grob verschuldet herbeigeführt wurden.

h.2. Für den Fall, dass die BMP berechtigt und aus Gründen, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen, vom Vertrag zurücktritt, ist diese berechtigt eine verschuldenstunabhängige Vertragsstrafe in der Höhe des vom Zeitpunkt des Vertragsrücktrittes bis zum Ablauf der ursprünglich vereinbaren Vertragsdauer zustehenden Vertragsentgeltes zu verlangen.

h.3. Tritt der Auftraggeber aus Gründen vom Vertrag zurück, welche nicht von der BMP zu verantworten sind, so gilt eine weitere verschuldenstunabhängige Stornogebühr in der Höhe von 20 % des Nettoauftragswertes als vereinbart. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden höheren Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.



i. Gewährleistung:

i.1. Für die Leistungspflicht der BMP in qualitativer und quantitativer Hinsicht ist die schriftliche Auftragsbestätigung der BMP maßgebend. Ausdrücklich vereinbart ist jedoch, dass geringfügige und unwesentliche Abweichungen ausdrücklich gestattet sind.

i.2. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, beträgt die Gewährleistungsfrist auf alle von der BMP erbrachten Leistungen/Dienstleistungen 6 Monate.

i.3. BMP übernimmt keine Gewähr dafür, dass die beigestellten Komponenten, insbesondere auch die gelieferte Software allen funktionalen Anforderungen des Auftraggebers genügen, sofern dies nicht ausdrücklich zum Vertragsinhalt gemacht wurde. Bei Softwareprodukten ist die Gewährleistung auf jederzeit reproduzierbare Mängel in der Programmfunktion beschränkt.

i.4. Der Auftraggeber hat bei sofortigem Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen unverzüglich, längstens binnen 10 Tagen nach (Teil-)Fertigstellung und/oder Lieferung, die Ware/Leistung genau auf Mängel zu überprüfen und bei dieser Überprüfung feststellbare Mängel der BMP mit genauer Beschreibung der Art der Mängel, sowie in welchem Umfang die Ware bzw. Leistung vom Mangel betroffen ist, mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zugeben. Andernfalls gilt die Ware/Leistung als angenommen und genehmigt. BMP ist von jeder Haftung für Schadenersatz und jeder Gewährleistungsverpflichtung, die sich aus der Mangelhaftigkeit der Ware ergeben könnte, befreit, wenn der Auftraggeber diesen Verpflichtungen nicht nachkommt.

i.5. Sind Mängel nur bei einem Teil der Lieferung/Leistung aufgetreten, so kann der Auftraggeber nur diesen und nicht die gesamte Lieferung/Leistung als mangelhaft beanstanden.

i.6. Besteht ein unter die Gewährleistung fallender Mangel, so ist die Gewährleistungsverpflichtung der BMP darauf beschränkt, nach eigener Wahl entweder die mangelhafte Ware innerhalb angemessener Frist durch eine mangelfreie auszutauschen, oder eine angemessene Preisminderung zu gewähren. BMP kann sich von der Pflicht zur Gewährung einer angemessenen Preisminderung auch dadurch befreien, dass sie in angemessener Frist und in einer für den Auftraggeber zumutbaren Weise eine Verbesserung bewirkt oder das Fehlende nachträgt. Der Auftraggeber ist verpflichtet der Auftraggeberin alle zur Untersuchung und Behebung der Mängel erforderlichen Maßnahmen zu ermöglichen.

i.7. Die Verpflichtung der BMP zur Gewährleistung ist in diesen Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen abschließend geregelt. Weiteres haftet BMP nicht für den Inhalt von ihr bzw. von dritter Seite übermittelter oder sonst wie über die Komponenten der BMP zugänglicher Daten sowie für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung oder dergleichen, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel, sowie anormale Betriebsbedingungen zurückzuführen sind. Bei einer Benutzung der gelieferten Produkte ohne Einhaltung der mitgelieferten Benutzungsbedingungen entfällt die Verpflichtung der BMP zur Gewährleistung.

i.8. Hilfestellungen, Fehlerdiagnosen sowie die Beseitigung von Fehlern und Störungen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, sowie sonstige in diesem Zusammenhang erforderliche Korrekturen, Änderungen oder Ergänzungen, werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.



j. Schadenersatz:

j.1. Soweit vertraglich oder in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderes vorgesehen ist, ist die Haftung der BMP für vertragliche und gesetzliche Schadenersatzansprüche, insbesondere für mittelbare Schäden und Folgeschäden, Vermögensschäden, entgangenen Gewinn, nicht erzielte Ersparnisse, Zinsverluste, mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, positive Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß und für Schäden aus Ansprüchen Dritter, ausgeschlossen, soweit der Auftraggeber der BMP nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachweist. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.

j.2. Für die durch BMP zu vertretenden Schäden haftet diese nur bis zur Höhe des vereinbarten Entgeltes.

j.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Art und den Umfang des Schadens BMP unverzüglich, längstens binnen 3 Wochen ab Kenntnis von Schaden und Geschädigtem – bei sonstigem Ausschluss – anzuzeigen.

j.4. Die Verpflichtung der BMP zur Leistung von Schadenersatz ist in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abschließend geregelt. Weitere Ansprüche sind ausdrücklich ausgeschlossen.



k. Produkthaftung:

k.1. Eine Haftung der BMP im Rahmen der Produkthaftung wird – soweit zulässig (§ 8 PHG) – ausdrücklich ausgeschlossen; insoweit ein Haftungsausschluss unzulässig ist, gilt Punkt 9. sinngemäß.



l. Sonstige Pflichten des Auftraggebers:

l.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich dafür zu sorgen, dass sämtliche im Eigentum der BMP (Punkt g.4.) stehende Unterlagen sowie auch Kostenvoranschläge und Leistungs-/Materialaufstellungen streng vertraulich behandelt werden. Dritten dürfen diese Unterlagen nicht ohne vorherige schriftliche Genehmigung durch BMP ausgehändigt oder zur Einsichtnahme überlassen werden.

l.2. Der Auftraggeber verpflichtet sich ausdrücklich, die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die des Telekommunikationsgesetzes (TKG) einzuhalten. Verboten ist insbesondere jede Nachrichtenübermittlung, welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder die Sittlichkeit gefährdet, oder welche gegen die Gesetze verstößt und jede grobe Belästigung oder Verängstigung anderer Benutzer.

l.3. Der Auftraggeber verpflichtet sich dafür Sorge zu tragen, dass die von BMP erbrachten Dienstleistungen weder kurzfristig noch auf Dauer an Dritte weitergegeben und/oder von diesen benutzt werden, es sei denn, dass die Auftraggeberin einer derartigen Weitergabe ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat.

l.4. Der Auftraggeber verpflichtet sich, BMP von jedem Schaden freizuhalten, der durch die von ihm in Verkehr gebrachten Nachrichten und Daten entsteht, insbesondere von Privatanklagen wegen übler Nachrede (§ 111 StGB) oder Beleidigung (§ 115 StGB) in Verfahren nach dem Mediengesetz oder Urheberrechtsgesetz oder aufgrund eines sonstigen Verstoßes gegen die Bestimmungen des mit der BMP geschlossenen Vertrages und/oder dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen .



m. Gerichtsstand:

m.1. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Innsbruck.



n. Sonstiges:

n.1. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Weitergabe seiner persönlichen Daten und seiner Datenverbindung, insbesondere zwecks Kreditprüfung, aber auch ausdrücklich zur Marketingverwendung einverstanden.

n.2. Sollte aus irgendwelchem Grund eine Klausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtlich unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Allenfalls nichtige Bestimmungen sind durch solche gültigen zu ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen.

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